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ELGAKU GmbH
Straßfeld 12
85777 Fahrenzhausen
Vertreten durch:
Günther Gerold
Ralf Gerold
Oswald Schauberger
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Telefon: +49 (0) 8133 9969 310
Telefax: +49 (0) 8133 9969 311
E-Mail: kontakt@elgaku.de
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Eintragung im Handelsregister.
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(Stand 05/2013)
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines ? Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend ?Verkaufsbedingungen? genannt) gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen, die wir als Verkäufer an einen Käufer erbringen.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen, bedeutet dies keine Zustimmung ? auch in diesem Fall gelten unsere Verkaufsbedingungen.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferverträge an denselben Käufer als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.4 Vorrangig vor diesen Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes angegeben, sind unsere Angebote unverbindlich. Eine vom Käufer erteilte Bestellung gilt als rechtsverbindliches Angebot; falls die Bestellung nichts Abweichendes vorsieht, können wir diesen Antrag auf Abschluss eines Vertrages innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann nach unserer Wahl entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Kaufsache an den Käufer erklärt werden.
2.2 An solchen dem Käufer im Zusammenhang mit dem Angebot übermittelten Unterlagen, wie z. B. Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist; ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Unterlagen vom Käufer an Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserem Angebot zu benutzen; falls kein Kaufvertrag zustande kommt, sind sie uns auf jederzeit mögliche schriftliche Anforderung zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, ergänzend gelten die Regelungen gemäß Ziffer 11. dieser Verkaufsbedingungen.
3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
3.1 Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ?ab Werk? unter Ausschluss der Verpackungskosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden. Die Kaufpreise verstehen sich stets zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung.
3.3 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer gemäß § 310 Abs. 1 BGB, hat der Käufer ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
3.4 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
4. Lieferzeit und Lieferverzug
4.1 Die Lieferzeit ist von uns eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Kaufgegenstand unser Werk oder das Herstellerwerk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben.
4.2 Wir sind zur vorzeitigen und auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
4.3 Können wir die Lieferzeit wegen höherer Gewalt, wegen Arbeitskämpfen oder wegen sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und für uns nicht erkennbar waren, nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferzeit automatisch um eine angemessene Frist. Sowohl über den Eintritt eines solchen Ereignisses als auch über deren Wegfall werden wir den Käufer unverzüglich informieren.
4.4 Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist unsere ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. durch den Hersteller des Liefergegenstandes. Wir werden den Käufer unverzüglich entsprechend informieren, wenn Umstände eintreten oder für uns erkennbar werden, aus den sich ergibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Käufer vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte. In diesem Fall werden wir den Käufer aktiv und regelmäßig auf dem Laufenden halten.
4.5 Entsteht dem Käufer wegen einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zu beanspruchen. Dieser Pauschalbetrag beträgt bei leichter Fahrlässigkeit für jede volle Woche der Überschreitung des mit dem Käufer vereinbarten Liefertermins 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Netto-Vergütungsbetrages des Liefergegenstandes, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig an den Käufer geliefert worden ist. Unbeschadet dessen steht dem Käufer das Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften ungekürzt zu. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug ergeben sich jedoch ausschließlich nur nach Ziff. 7. dieser Verkaufsbedingungen.
5. Gefahrenübergang
5.1 Ist der Käufer Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so erfolgt, falls im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, unsere Lieferung ?ab Werk?; dies ist auch für den Gefahrübergang maßgeblich und zwar auch dann, falls wir ggf. noch zusätzliche Leistungen, wie z. B. den Transport oder die Versandkosten übernehmen. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.
5.2 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
6. Mängel und Mängelhaftung
6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Ware gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot und unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich mit dem Käufer vereinbart haben. Sämtliche Angaben hinsichtlich der Beschaffenheit der Liefergegenstände und der Art der Ausführung unserer Leistungen in unseren Prospekten, Katalogen oder in unserem vor dem Angebot liegenden Schriftverkehr sowie auf Datenblättern gelten nur annähernd, soweit sie in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Dies gilt auch für Fotos, Zeichnungen und sonstige Abbildungen. Leistungsangaben beziehen sich auf einen Betrieb bei Lufttemperatur von +20° Celsius, ebenem Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen. Abweichungen von angegebenen Geschwindigkeiten sind auch bei den vorstehenden Einsatzbedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.
6.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns oder einen Dritten (z. B. des Herstellers des Liefergegenstandes) stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Liefergegenstandes dar.
6.3 Eine Garantie im Rechtssinne für unsere Liefergegenstände und/oder unsere Leistungen geben wir grundsätzlich nicht. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
6.4 Handelt es sich bei dem Käufer um ein Unternehmen oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, hat er den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Kalender anzuzeigen. Nicht erkennbare Mängel hat der Käufer uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen 8 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Absendung der Anzeige genügt zur Wahrung der in den vorstehenden Sätzen 2 und 3 genannten Fristen.
6.5 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, werden alle nachweislich bereits bei Gefahrübergang mit Sachmängeln behafteten Teile des Liefergegenstandes nach unserer Wahl entweder nachgebessert oder neu geliefert (Nacherfüllung). Dem gegenüber verbleibt das Wahlrecht jedoch beim Käufer, falls er Verbraucher im rechtlichen Sinne ist. Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, zu den anderen gesetzlichen Mängelansprüchen überzugehen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Käufer nicht zu. Im Übrigen gelten die die besonderen Bestimmungen unter Ziffer 7. dieser Verkaufsbedingungen.
6.7 Sind von mehreren verkauften Liefergegenständen nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich das etwaige Rücktrittsrecht des Käufers auf die mangelhaften Liefergegenstände, es sei denn, dass dies dem Käufer nicht zumutbar ist. Zahlungen darf der Käufer nur in einem Umfang zurückerhalten, der im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
6.8 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechs, so sind vom Käufer eventuelle Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen; für ihn gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp).
6.9 Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen stehen wir nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel und Ersatzteile, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Defekt nicht auf dem Verhalten des Käufers oder eines Dritten beruht.
6.10 Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Dies gilt entsprechend bei einer etwaigen mangelhaften Bedienungsanleitung.
7. Sonstige Haftung
Für Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst nicht entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Sach- und Rechtsgründen, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, bei schuldhafter Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit, falls wir eine Garantiezusage erteilt haben und falls wir nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften sollten. Außerdem haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
8.1 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so verjähren die Ansprüche des Käufers in 12 Monaten. Erbringen wir jedoch Arbeiten für den Käufer an einem Bauwerk, so gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch in den Fällen eventueller Ansprüche des Käufers gemäß Ziffer 7. dieser Verkaufsbedingungen.
8.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, so gelten für seine eventuellen Ansprüche die gesetzlichen Fristen.
9. Schutzrechte Dritter
9.1 Wir werden den Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten (z. B. Patente, Urheberrechte) ? nachfolgend ?Schutzrechte? genannt - erbringen. Für den Fall, dass Dritte berechtigte Ansprüche aus Schutzrechten gegen den Liefergegenstand oder Teile davon erheben, werden wir nach unserer Wahl zunächst auf unsere Kosten für den betreffenden Liefergegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diesen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Käufers, durch eine für uns nicht vorhersehbare Anwendung- oder Einsatzmöglichkeit oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird und dadurch eine eventuelle Schutzrechtsverletzung entstanden ist.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Er darf Ansprüche Dritter nicht anerkennen. Abwehrmaßnahmen oder Vergleichsverhandlungen sind ausschließlich uns vorbehalten.
9.3 Im Fall eines Verstoßes gegen Schutzrechte Dritter gelten im Übrigen die Regelungen der Ziffern 6. und 7. dieser Verkaufsbedingungen entsprechend.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das alleinige Eigentum an allen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
10.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen üblichen Risiken (Diebstahl, Feuer, Wasser, etc.) zu versichern. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der gelieferten Vorbehaltswaren im Ganzen oder in Teilen ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts nicht gestattet. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall, dass wir die Liefergegenstände nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Dritten liefern, diesen Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt und die Unzulässigkeit von Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ausdrücklich hinzuweisen.
10.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlusts der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware hat der Käufer sich gegenüber seinen Abnehmern bzw. Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer ist nicht zum Weiterverkauf der Ware an Dritte berechtigt, wenn die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf einem Abtretungsverbot unterliegt.
10.4 Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Tritt der Käufer die Forderungen aus dem Weiterverkauf im Rahmen eines echten Factorings ab, hat der Käufer uns dies anzuzeigen. Der Käufer tritt die für die Abtretung erlangte Zahlungsforderung gegen den Factor bereits jetzt in Höhe der zu sichernden Forderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Werden die hiermit an uns abgetretenen Forderungen in ein Kontokorrent eingestellt, so tritt der Käufer hiermit an uns einen etwaigen positiven Saldo des Kontokorrents bis zur Höhe der uns zustehenden Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
10.5 Gerät der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug, haben wir das Recht, die Vorbehaltsware nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist in Besitz zu nehmen. Befindet sich die Vorbehaltsware im Besitz eines Dritten, ist der Käufer auf unser erstes Anfordern verpflichtet, uns den Aufenthaltsort der Vorbehaltsware mitzuteilen und ist damit einverstanden, dass wir die Vorbehaltsware auch in diesem Fall in Besitz nehmen. Von den hier genannten Rechten werden wir nur Gebrauch machen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
10.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zehn Prozent, werden wir auf schriftlichen Wunsch des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl an den Käufer freigeben.
11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
11.1 Der Käufer ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie zum Beispiel Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumente und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer sonstigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die wir dem Käufer zur Kenntnis bringen. Dritten dürfen sie nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. sonstige darin enthaltene Informationen allgemein bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes.
11.2 Der Käufer ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Käufer ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
12. Gerichtsstand ? Erfüllungsort
12.1 Für diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2 Sofern nichts Abweichendes im Kaufvertrag oder in diesen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Kaufvertrag.
12.3 Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Käufers zu erheben.
(Stand 05/2013)
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1 Allgemeines ? Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend ?Einkaufsbedingungen? genannt) gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein ?Lieferungen? genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstleister (nachfolgend allgemein ?Lieferant? genannt) für die ELGAKU GmbH erbringt.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, es liegt unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor. Auch wenn wir in Kenntnis von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen, bedeutet dies keine Zustimmung ? auch in diesem Fall gelten unsere Einkaufsbedingungen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Erbringung von Lieferungen durch denselben Lieferanten als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
1.4 Vorrangig vor diesen Einkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen). Für den Inhalt derartiger individueller Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind, wie zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, bedürfen der Schriftform.
1.6 Untere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2 Angebotsunterlagen
2.1 Der Auftrag kommt durch unsere schriftliche Bestellung sowie durch Annahme des Lieferanten zustande. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.2 An Spezifikationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für unsere Urheberrechte, soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist; ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung dürfen solche Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß unserer Bestellung zu benutzen; sie sind uns auf jederzeit mögliche schriftliche Anforderung, jedoch spätestens unaufgefordert nach Abwicklung der Bestellung zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, ergänzend gelten die Regelungen gemäß nachfolgender Ziffer 9.3 und 9.4. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.
3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
3.1 Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Falls nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, schließt der Preis Lieferung ?frei Haus? unter Einschluss der Verpackungskosten ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montagearbeiten, Einbau, eventuelle Inbetriebnahmen) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten, Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.2 Rechnungen werden von uns nur bearbeitet, wenn diese die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer und das Bestelldatum sowie die Bezeichnung (mit Angabe einer eventuell vorhandenen Seriennummer) und die Anzahl des Liefergegenstandes und eventuell sonstige weitere in der Bestellung genannten Rechnungsinhalte ausweisen; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen, wie zum Beispiel die Nichteinhaltung eines Zahlungstermins, ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese Verpflichtung nicht zu vertreten hat.
3.3 Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, bezahlen wir den Vergütungsbetrag innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.4 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen im angemessenen Umfang zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Lieferanten zustehen.
3.5 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
3.6 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen im Sinne von § 354a HGB handelt.
3.7 Sämtliche vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen erfolgen ohne Eigentumsvorbehalt.
4 Lieferzeit und Lieferverzug
4.1 Der in unserer Bestellung angegebene Liefertermin ist für den Lieferanten verbindlich.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch oder per E-Mail zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit bzw. ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Diese Verpflichtung zur Information hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der Lieferzeit bzw. eines vereinbarten Liefertermins.
4.3 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder zu vorzeitigen noch zu Teillieferungen berechtigt.
4.4 Kommt der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelung in Ziffer 4.4 bleibt unberührt.
4.5 Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese beträgt pro Werktag des Verzuges 0,3 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Gesamtnettovergütungsbetrages. Wir sind berechtigt, diese Vertragsstrafe bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung geltend zu machen, auch wenn wir uns das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten. Eine geltend gemachte Vertragsstrafe werden wir auf eventuelle weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs anrechnen.
5 Gefahrenübergang, Höhere Gewalt, Kündigung, Abnahme
5.1 Falls im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ?frei Haus? an den in unserer Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Die Gefahr geht auf uns über, sobald uns die Lieferung am Bestimmungsort übergeben wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
5.2 Der Lieferung ist ein Lieferschein insbesondere unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalte der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
5.3 Ist die Nichteinhaltung einer Annahme oder Abnahme durch uns auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so können wir die Lieferung ganz oder teilweise zu einem späteren angemessenen Zeitpunkt verlangen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann. Tritt jedoch eine Verlängerung von über drei Monaten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall kann kein Vertragspartner vom anderen Vertragspartner irgendwelche Ansprüche geltend machen.
5.4 Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis, kann er von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
5.5 Handelt es sich bei den Lieferungen um Werkvertragsleistungen, so sind diese von uns förmlich abzunehmen, falls im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Lieferant hat uns rechtzeitig schriftlich die Abnahmebereitschaft zu melden.
5.6 Schlüssige und fiktive Abnahmen von Werkvertragsleistungen sind ausgeschlossen.
6 Mängelhaftung
6.1 Soweit anwendbar, gelten für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht die gesetzlichen Vorschriften (§ 377 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei uns offen zutage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen erteilt wird.
6.2 Die gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche stehen uns ohne Einschränkung zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten, zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt nicht, falls die zwingenden Vorschriften der §§ 478, 479 BGB Anwendung finden oder falls der Lieferant Lieferungen für ein Bauwerk zu erbringen hat; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten ebenfalls für sonstige außervertragliche Ansprüche
7 Produkthaftung und Versicherungsschutz
7.1 Der Lieferant hat uns von Schadensersatzansprüchen Dritter in dem Umfang freizustellen, in dem er für einen Produktschaden verantwortlich ist, die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haften würde.
7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn der vorstehenden Ziffer 7.1 ist der Lieferant außerdem verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder von unserem Kunden durchgeführten Maßnahme eines stillen oder offenen Rückrufes ergeben. Über die Einzelheiten der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten im möglichen und zumutbaren Umfang informieren und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Erklärung zu geben. Davon unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pauschal für Personenschaden/Sachschaden, mindestens jedoch in Höhe von 5.000.000,-- Mio. ? zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns jederzeit schriftliche Auskunft über den bestehenden Versicherungsschutz zu geben sowie uns auf Anforderung unverzüglich eine Versicherungsbescheinigung zu übergeben.
8 Schutzrechte
8.1 Der Lieferant verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter ? insbesondere gewerbliche Schutzrechte - verletzt werden.
8.2 Werden wir von einem Dritten wegen eventueller Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf schriftliches Anfordern unverzüglich von diesen Ansprüchen freizustellen; dies gilt nicht, falls der Lieferant den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat. Im Falle der Freistellung sind wir nicht berechtigt, mit dem Dritten ? ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten ? irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9 Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung
9.1 Wird ein von uns beigestellter Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen dergestalt vermischt, dass eine Trennung technisch oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so wird vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum an der Hauptsache überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
9.2 Vorstehende Ziffer 9.1 gilt entsprechend, falls die von beigestellten und in unserem Eigentum befindlichen Gegenstände vom Lieferanten verarbeitet oder umgebildet werden. Jegliche Umbildung oder Verarbeitung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. In jedem Fall behalten wir an beigestellten und dem Lieferanten übergebenen Sachen das Eigentum vor.
9.3 Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Nach Aufforderung ist der Lieferant verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben; dem Lieferanten steht hieran kein Zurückbehaltungsrecht zu.
9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie zum Beispiel Spezifikationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Dokumente und Informationen strikt geheim zu halten; gleiches gilt auch für alle unserer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen bzw. sonstige darin enthaltene Informationen allgemein bekannt geworden sind.
9.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die den mit uns geschlossenen Vertrag betreffenden und alle mit seiner Abwicklung zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, auch über die Geschäftsverbindung mit uns Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
9.6 Sowohl der Lieferant als auch wir sind berechtigt, die Daten des jeweils anderen einschließlich des einzelnen Vertragsverhältnisses zu erfassen und zu speichern, wobei die jeweils gültigen Vorschriften des Datenschutzes zu beachten sind.
9.7 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Lieferung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Im Falle der zulässigen Beauftragung solcher Dritter ist dieser vom Lieferanten schriftlich zur Geheimhaltung im Sinne der vorliegenden Ziffer 9. zu verpflichten; auf Anforderung hat der Lieferant uns diese Geheimhaltungsverpflichtung in Kopie zu übermitteln.
10 Ersatzteile und Abkündigung
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Lieferungen über einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten und an uns zu wettbewerbsfähigen Bedingungen zu liefern.
10.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Herstellung von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Gegenstände einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss ? unbeschadet der Verpflichtung aus der verstehenden Ziffer 10.1 ? mindestens 12 Monate vor der Produktionseinstellung liegen. Der Lieferant hat außerdem schriftlich das Datum des letzten Bestelleinganges mitzuteilen; eine mengenmäßige Begrenzung einer solchen letzten Bestellung ist nicht gestattet.
11 Gerichtsstand ? Erfüllungsort
11.1 Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.
(Stand 05/2013)
Allgemeinen Garantiebedingungen
1. Die vorliegenden Allgemeinen Garantiebedingungen (nachfolgend ?Garantiebedingungen? genannt) gelten von uns gegenüber einem Käufer eines Gebrauchtgerätes nur dann, wenn in dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag ausdrücklich eine Garantie unter Bezugnahme auf diese Garantiebedingungen eingeräumt wird.
2. Wir garantieren gegenüber dem Käufer des Gebrauchtgerätes als unserem unmittelbaren Vertragspartner nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, dass das Gebrauchtgerät im Zeitpunkt der Lieferung frei von Material- und Verarbeitungsfehler war. Die dem Käufer eingeräumte Garantiefrist beträgt ??. Monate und beginnt ab Ablieferung des Gebrauchtgerätes. Vom Käufer während dieser Garantiefrist geltend gemachte Garantieansprüche verjähren innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Geltendmachung des Garantieanspruchs.
3. Der räumliche Geltungsbereich der von uns eingeräumten Garantie erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.
4. Ein Garantieanspruch ist schriftlich gegenüber Stapler Plus eG, Schöttmannshof 6-8, 46539 Dinslaken, geltend zu machen.
5. Sofern im zugrunde liegenden Kaufvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, handelt es sich bei unserem Geschäftssitz um den Ort der Nacherfüllung.
6. Kann der Käufer nachweisen, dass im Zeitpunkt der Lieferung keine entsprechende Mangelfreiheit gegeben war, so werden wir nach eigener Wahl den Mangel durch Instandsetzung oder Lieferung neuer oder generalüberholter Teile beheben.
7. Die Garantie erstreckt sich nicht auf ?
8. Sonstige Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadensersatz gegen uns sind aus der vorliegenden Garantie ausgeschlossen. Die sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Rechte des Käufers uns gegenüber werden jedoch durch die vorliegende Garantie nicht eingeschränkt.
9. Ansprüche aus der vorliegenden Garantie bestehen seitens des Käufers uns gegenüber nur, wenn
das gebrauchte Gerät keine Schäden oder Verschleißerscheinungen aufweist, die durch einen von der normalen Bestimmung und den Vorgaben des Herstellers (gemäß Benutzerhandbuch) abweichenden Gebrauch verursacht sind, das Gebrauchtgerät keine Merkmale aufweist, die auf Reparaturen oder sonstige Eingriffe von durch uns nicht autorisierte Werkstätten schließen lassen, der Käufer bei Geltendmachung der Garantie alle gemäß Benutzerhandbuch erforderlichen Wartungsarbeiten nachweisen kann, falls der aufgetretene Mangel durch eine entsprechend unterlassene Wartungsleistung verursacht oder mitverursacht worden ist.
10. Voraussetzung des Garantieanspruchs ist die Vorlage des Originalkaufvertrages bzw. der Originalrechnung über das Gebrauchtgerät, aus dem sich die von uns eingeräumte Garantie ergibt.
11. Im Falle des Weiterverkaufs des Gebrauchtgerätes durch den Käufer an Dritte innerhalb der Garantiefrist erlischt die von uns dem Käufer gegenüber eingeräumte Garantie. Die Garantieansprüche sind vom Käufer an Dritte nicht abtretbar.
12. Werden von einem Käufer, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, Garantieansprüche geltend gemacht und stellt sich bei der Prüfung des Gebrauchtgerätes durch uns heraus, dass kein Mangel vorgelegen hat oder der Garantieanspruch aus einem der oben genannten Gründe nicht besteht, sind wir berechtigt, eine Servicegebühr in Höhe von ?? ? zu erheben, es sei denn, der Käufer weist nach, dass er den Umständen nach nicht erkennen konnte, dass der Garantieanspruch nicht bestand. Dies gilt jedoch nicht im Falle von Garantieansprüchen seitens eines Verbrauchers.
13. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz.
14. Die vorliegende Garantie unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(Stand 05/2013)